Tätigkeitsbericht 1998
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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:

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VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN BEI DER WASt

Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht
(WASt-Gesetz)

(Auszug)

Vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40, 49)

(...)

 § 2
[Aufgabenstellung]

Die Aufgabenstellung der WASt umfaßt :

  1. Kriegssterbefallanzeigen für Gefallene, Verstorbene, Angehörige der Kaiserlichen Armeen, der Wehrmacht einschließlich angegliederter Verbände und Formationen sowie für verstorbene fremdländische Kriegsgefangene,
  2. Kriegsgräberangelegenheiten,
  3. Dienstzeitnachweise für ehemalige Angehörige der Wehrmacht und des Wehrmachtsgefolges für Renten-, Nachversicherungs- und Versicherungszwecke,
  4. Todeserklärensverfahren,
  5. Klärung von Vermißtenfällen:
    1. Versorgungsangelegenheiten von Witwen, Waisen und Eltern,
    2. Todeserklärungsangelegenheiten,
    3. Eherechtsangelegenheiten (Wiederverheiratung),
    4. Erbrechtsangelegenheiten,
  6. Kriegsopferversorgung,
  7. Kriegsgefangenenentschädigung,
  8. Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer,
  9. Vertriebenenangelegenheiten,
  10. Hilfsmaßmahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) in Gewahrsam genommen wurden,
  11. Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,
  12. Unterhalts- oder Vaterschaftsfeststellungsverfahren,
  13. Vormundschaftsverfahren,
  14. nationalsozialistische Gewaltverbrechen,
  15. Herausgabe von Gegenständen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht.

(...)

Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht
(WASt-Verordnung)

(Auszug)

Vom 29. März 1994 (GVBl. S. 107)

(...)

 § 6
[Datenübermittlungsbefugnis an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs]

(1) Personenbezogene Daten dürfen an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden, wenn

  1. der Betroffene einwilligt oder
  2. ein Interesse an der Auskunft glaubhaft dargelegt wird und
    1. der nächste Angehörige des Betroffenen einwilligt,
    2. eine Einwilligung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder nur unter einem unverhältnismäßig hohen Aufwand erreicht werden kann und auf Grund konkreter Anhaltspunkte zu vermuten ist, daß der Betroffene oder dessen nächster Angehöriger einwilligen würde oder
    3. das Interesse an der Aufklärung des Einzelschicksales die schutzwürdigen Belange des Betroffenen erheblich überwiegt.

(2) Darüber hinaus ist eine Auskunft ohne Einwilligung des Betroffenen nicht zulässig. Dem Antragsteller sind die Verweigerungsgründe schriftlich darzulegen. Über die Erteilung der Auskunft entscheidet die Leitung der WASt im Einzelfall.

(3) Schutzwürdige Belange des Betroffenen sind in der Regel nicht mehr beeinträchtigt, wenn der Betroffene zehn Jahre oder länger verstorben ist. Ist das Todesdatum eines Betroffenen ungeklärt, so sind ab 90 Jahren nach seiner Geburt schutzwürdige Belange in der Regel nicht mehr beeinträchtigt. Ist auch das Geburtsdatum ungeklärt, so sind in der Regel schutzwürdige Belange nicht mehr beeinträchtigt, wenn seit der Entstehung der Unterlagen mindestens 70 Jahre vergangen sind.

(...)

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 Letzte Änderung:
 am 26.03.1999
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